Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG)

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) in Baden-Württemberg verpflichtet Eigentümer von Bestandsgebäuden, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden, bei einer Erneuerung der zentralen Heizungsanlage mindestens 15 Prozent des Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken. Diese Regelung gilt seit der Novellierung des Gesetzes im Juli 2015.

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