Energieausweis

Änderung ab 1. Januar 2027

Die neuen Vorschriften für Energieausweise treten am 1. Januar 2027 in Kraft. Das Änderungsgesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht; bereits ausgestellte Ausweise behalten ihre reguläre Gültigkeit von zehn Jahren (§ 79 GModG).

Für Wohngebäude im Bestand gibt es künftig mehr Flexibilität: Eigentümer können frei zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis wählen. Der Verbrauchsausweis benötigt nach § 82 GModG nur noch Verbrauchsdaten aus zwei Jahren, wobei das Ende der jüngsten Abrechnungsperiode höchstens 18 Monate zurückliegen darf.

Bei Nichtwohngebäuden sowie gemischt genutzten Gebäuden wird die energetische Bilanzierung zum Standard. Ein neuer Verbrauchsausweis ist dort nicht mehr vorgesehen. Zudem erhalten Nichtwohngebäude erstmals Energieeffizienzklassen von A bis G.

Die bisherige Ausnahme für Baudenkmäler entfällt. Auch Verlängerungen von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen können künftig eine Ausweispflicht auslösen, sofern kein gültiger Energieausweis vorliegt.

Neue Energieausweise werden digital und maschinenlesbar erstellt und enthalten deutlich erweiterte Pflichtangaben – darunter Treibhausgasemissionen, der Anteil vor Ort erzeugter erneuerbarer Energie sowie Angaben zur technischen Zukunftsfähigkeit des Gebäudes.

Die folgenden Informationen beziehen sich noch auf die aktuell gültigen Vorgaben!

Welchen Energieausweis benötige ich?

Welcher Energieausweis wird benötigt?

Bitte beachten Sie das es evtl. Auch Sonderfälle gibt, die vom Beratungstool nicht erfasst werden. Ergebnisse ohne Gewähr. Fragen Sie gerne an, Ich berate Sie umfassend.

Was ist ein Energieausweis?

Wozu braucht man einen Energieausweis?

Ein Energieausweis ist in erster Linie dazu gedacht, Informationen über die Energieeffizienz eines Gebäudes bereitzustellen. Es gibt mehrere Gründe, warum ein Energieausweis erforderlich sein kann und wozu er benötigt wird:

Informierte Entscheidungen treffen: Potenzielle Käufer oder Mieter können mithilfe des Energieausweises den zu erwartenden Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten besser einschätzen. Dies hilft ihnen, fundierte Entscheidungen über den Kauf oder die Anmietung eines Gebäudes zu treffen. Der Energieausweis ist nicht nur bei Neuvermietung zu erstellen, sondern auch bei Mietvertragsverlängerung vorzulegen.

Umweltschutz: Ein energieeffizientes Gebäude trägt zur Reduzierung des Energieverbrauchs und damit zur Verringerung der Umweltauswirkungen bei, indem es den CO2-Ausstoß reduziert. Der Energieausweis ermöglicht es, Gebäude mit niedrigerem Energieverbrauch zu identifizieren und fördert somit den Umweltschutz.

Gesetzliche Anforderungen: In Deutschland ist es vorgeschrieben, einen Energieausweise beim Verkauf oder der Vermietung eines Gebäudes vorzuhalten. Diese Vorschriften dienen dazu, die Transparenz und den Schutz der Verbraucher zu erhöhen sowie den Energieverbrauch insgesamt zu senken.

Förderprogramme und Anreize: Es gibt finanzielle Anreize oder Förderprogramme für energieeffiziente Gebäude. Der Energieausweis kann verwendet werden, um die Eignung eines Gebäudes für solche Programme zu bestimmen und potenzielle Einsparungen zu berechnen.

Interesse an einem Energieausweis?

Rufen Sie gerne an oder senden Sie mir eine Mail. Soll ich einen Verbrauchsausweis für Sie erstellen? Nutzen Sie gerne gleich die Checkliste. Hier erfahren Sie, welche Angaben ich benötige.

Welche Arten von Energieausweisen gibt es?

Es gibt grundsätzlich zwei Arten von Energieausweisen:

Wann brauche ich welchen Energieausweis?

Baujahr bis 1977Baujahr ab 1978Neubau
Bis zu 4 WohneinheitenBedarfsausweis*Verbrauchsausweis
Bedarfsausweis
Bedarfsausweis
Ab 5 WohneinheitenVerbrauchsausweis
Bedarfsausweis
Verbrauchsausweis
Bedarfsausweis
Bedarfsausweis

* Ausnahme:
Für Gebäuden, die schon bei Fertigstellung die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllen oder nachträglich auf diesen Stand gebracht worden sind, genügt ein Verbrauchsausweis.

Für Nichtwohngebäude benötigen Sie immer einen Bedarfsausweis!

Wer erstellt einen Energieausweis?

Die Anforderungen an den Ersteller von Energieausweisen sind im Gebäudeenergiegesetz (GEG) geregelt. In der Regel erstellen Energieberater oder Energie-Effizienz-Experte die Ausweise.

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Sie erhalten den Energieausweis mit gültiger DIBT-Registrierungsnummer.

Häufige Fragen zum Energieausweis

Der Energieausweis ist gesetzlich vorgeschrieben bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes oder einer Wohnung. Er schafft Transparenz über die Energieeffizienz für Käufer und Mieter.

Es gibt zwei Arten:

  • Bedarfsausweis: Basierend auf dem theoretischen Energiebedarf des Gebäudes.
  • Verbrauchsausweis: Basierend auf dem tatsächlichen Energieverbrauch der letzten drei Jahre.

Eine durch die Kunden sehr häufig gestellte Frage nach dem Erhalt des Energieausweises betrifft die Gebäudenutzfläche (AN). Viele Kunden sind überrascht, weil sie eine andere Wohnfläche angegeben haben und fragen sich, woher der Wert der Gebäudenutzfläche stammt, da sie diesen nirgends eingetragen haben.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Gebäudenutzfläche und die Wohnfläche zwei unterschiedliche Angaben sind sind, die auf unterschiedlichen gesetzlichen bzw. normativen Grundlagen beruhen. Die Wohnfläche umfasst nur die tatsächlich bewohnten Zimmer, während die Gebäudenutzfläche auch Bereiche einschließt, die nicht direkt bewohnt werden, wie Flure und Treppenhäuser. Dazu zählen auch unbeheizte Nebenräume, die lediglich durch benachbarte Wohnräume indirekt beheizt werden.

Nein, ein Energieausweis wird immer nur für ein Gebäude ausgestellt. Wohnen Sie in einem Mehrfamilienhaus, fragen Sie Ihren Hausverwalter ob es von dem Gebäude einen Energieausweis gibt.

Ein Energieausweis ist 10 Jahre lang gültig – außer es wurden umfassende energetische Sanierungen durchgeführt.

Ein Energieausweis enthält:

  • Den Energiekennwert (z. B. in kWh/m²a)
  • Die Energieeffizienzklasse (A+ bis H)
  • Angaben zum Gebäude
  • Empfehlungen zur energetischen Verbesserung

Nur qualifizierte Fachleute wie Architekten, Ingenieure oder zertifizierte Energieberater.

 

  • Bedarfsausweis: Rechnet unabhängig vom Nutzerverhalten – objektiver.
  • Verbrauchsausweis: Nutzt tatsächliche Verbrauchsdaten – abhängig vom Nutzerverhalten.

Es drohen Bußgelder bis zu 10.000 €, wenn ein Energieausweis trotz Pflicht nicht vorgelegt oder in Anzeigen nicht angegeben wird.

 

•Denkmalgeschützte Gebäude

•Gebäude mit Nutzfläche unter 50 m²

•Ferienhäuser mit geringer Nutzung

Ja. In Inseraten müssen u. a. Energiekennwert, Energieeffizienzklasse, Art des Ausweises und Energieträger angegeben werden.

  • Nach 10 Jahren
  • Bei umfassenden energetischen Änderungen am Gebäude (z. B. neue Heizungsanlage)

Bei der Neuvermietung einer Wohnung muss ein Energieausweis vorgelegt werden. Ebenfalls muss auch bei der Verlängerung eines Mietvertrages ein Energieausweis vorgelegt werden.