Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) in Baden-Württemberg verpflichtet Eigentümer von Bestandsgebäuden, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden, bei einer Erneuerung der zentralen Heizungsanlage mindestens 15 Prozent des Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken. Diese Regelung gilt seit der Novellierung des Gesetzes im Juli 2015.
Erfüllungsoptionen
Es stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um die Anforderungen des EWärmeG zu erfüllen. Diese können einzeln oder in Kombination genutzt werden:
- Solarthermie: Installation einer solarthermischen Anlage zur Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung.
- Wärmepumpe: Einsatz von Wärmepumpen, die Umweltwärme nutzen.
- Biomasse: Nutzung von Holzpelletheizungen oder anderen Biomasseanlagen.
- Bioöl/Biogas: Beimischung von biogenem Öl oder Gas zum fossilen Brennstoff.
- Einzelraumfeuerung: Einbau von Pelletöfen, die mindestens 30 Prozent der Wohnfläche beheizen oder mit Wasserwärmeüberträgern ausgestattet sind.
- Ersatzmaßnahmen: Durchführung von energetischen Sanierungsmaßnahmen wie Dämmung der Gebäudehülle, Erstellung eines gebäudeindividuellen Sanierungsfahrplans, Installation einer Photovoltaikanlage oder Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung.
Jede dieser Maßnahmen trägt in unterschiedlichem Maße zur Erfüllung der 15-Prozent-Vorgabe bei. Die genauen Anrechnungswerte und Kombinationsmöglichkeiten sind im Gesetz detailliert beschrieben.
Nachweispflicht
Nach der Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage müssen Eigentümer innerhalb von 18 Monaten der zuständigen unteren Baurechtsbehörde nachweisen, dass sie die Anforderungen des EWärmeG erfüllt haben. Hierfür sind entsprechende Nachweisformulare einzureichen, die von sachkundigen Personen oder Stellen bestätigt werden müssen.
Ausnahmen und Befreiungen:
Das Gesetz sieht Ausnahmen vor, wenn alle anerkannten Maßnahmen technisch oder baulich unmöglich sind oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen. Zudem kann auf Antrag eine Befreiung gewährt werden, wenn die Nutzungspflicht im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führt.
Aktuelle Entwicklungen
Mit der Einführung des novellierten Gebäudeenergiegesetzes (GEG) des Bundes zum 1. Januar 2024 und den darin enthaltenen Regelungen zur Nutzung erneuerbarer Energien bei Heizungsanlagen ist das EWärmeG weiterhin relevant. Solange keine kommunale Wärmeplanung vorliegt, die die 65-Prozent-Regel des GEG auslöst, bleibt das EWärmeG in Baden-Württemberg für Bestandsgebäude gültig. Es ist daher ratsam, bei einer geplanten Heizungsmodernisierung sowohl die aktuellen landesrechtlichen als auch die bundesrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen und sich von einer Energieberatungsstelle oder einem Fachbetrieb beraten zu lassen.
Für weitere Informationen und spezifische Fragen empfiehlt es sich, die offiziellen Webseiten des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zu konsultieren oder direkt Kontakt mit der zuständigen unteren Baurechtsbehörde aufzunehmen.
Wozu brauche ich einen individuellen Sanierungsfahrplan?
Ein gebäudeindividueller Sanierungsfahrplan (iSFP) kann erheblich dabei helfen, die Anforderungen des EWärmeG zu erfüllen. Hier sind die Vorteile und wie er angerechnet wird:
Vorteile eines Sanierungsfahrplans
- Planungssicherheit: Ein iSFP gibt dir eine strukturierte Übersicht darüber, welche energetischen Maßnahmen sinnvoll sind und in welcher Reihenfolge sie umgesetzt werden sollten.
- Kostentransparenz: Er bietet auch eine Kostenschätzung und Informationen zu Fördermöglichkeiten, was bei der Budgetplanung hilft.
- Werterhöhung: Langfristig erhöht er den Immobilienwert durch gezielte energetische Verbesserungen.
- CO2-Reduktion: Ein durchdachter Plan hilft, den CO2-Ausstoß zu senken und den Energieverbrauch zu minimieren.
Anrechnung im Rahmen des EWärmeG
- Ein iSFP wird mit 5 Prozentpunkten auf die Erfüllung der Pflicht angerechnet.
- Das bedeutet, du müsstest nur noch 10 Prozent durch andere Maßnahmen (z.B. Solarthermie, Wärmepumpe) erfüllen, anstatt der vollen 15 Prozent.
Weitere Vorteile
- Flexibilität: Du kannst die Maßnahmen zeitlich staffeln und dennoch direkt eine Teilanrechnung bekommen.
- Fördermittel: Für die Erstellung des Sanierungsfahrplans kannst du staatliche Fördermittel erhalten, z.B. durch das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle).
Im folgenden Video des Landes Baden-Württemberg erhalten Sie ausführliche Informationen zum Thema EWärmeG.
Für den Inhalte des Videos ist das Land Baden-Württemberg verantwortlich.
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